GPSR: Wie umsetzen bei Etsy, eBay & Co.?

10. Dez 2024 7 Min

GPSR: Wie umsetzen bei Etsy, eBay & Co.?
GPSR: Wie umsetzen bei Etsy, eBay & Co.?

Ab 13.12.24 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung. Lies, was die GPSR für Online-Shops ändert und was du zu tun hast.

Vertreibst du in der EU Produkte unter deinem (Marken-)Namen? Werden diese Produkte (auch) von Privatpersonen genutzt? Dann gilt die General Product Safety Regulation (GPSR) auch für dich. Und du solltest auf allen Online-Verkaufsplattformen schleunigst deine Produktangaben vervollständigen, sofern du es noch nicht getan hast.

Denn die GPSR gilt schon ab dem 13. Dezember 2024.

Mit der Produktsicherheitsverordnung möchte die EU alle Produkte für EndkundInnen sicherer machen. Deshalb erlegt sie denjenigen, die solche Verbraucherprodukte herstellen, importieren oder verkaufen, neue Pflichten auf. Dazu gehören eine Risikobewertung sowie neue Informationspflichten.

Die Informationspflichten der GPSR betreffen auch die Produktbeschreibungen in Online-Shops oder auf Verkaufsplattformen wie Etsy, eBay, Amazon & Co. Lies weiter, wenn du wissen willst, was du jetzt zu tun hast, um deine Shop-Angebote GPSR-konform zu machen.

Was ist die GPSR?

Die General Product Safety Regulation (GPSR) ist eine Verordnung der EU über die allgemeine Produktsicherheit. Zu deutsch heißt das Werk mit vollem Namen: „EU-Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit”.

Sie dient dem Verbraucherschutz und soll mehr Sicherheit gewährleisten. Das betrifft die Herstellenden bei der Konstruktion und Gestaltung ihrer Produkte. Zusätzlich sind HändlerInnen gefordert, mehr Informationen über die Produkte bereitzustellen. Dazu zählen Herstellerangaben, Identifikationsmerkmale und Sicherheitshinweise.

Als Verordnung gilt die GPSR unmittelbar in der gesamten EU, ohne dass die Mitgliedsstaaten dazu eigene nationale Gesetze erlassen müssen. In Deutschland aktualisiert und ergänzt die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit das schön länger geltende Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

GPSR – welche Produkte sind betroffen?

Die Produktsicherheitsverordnung gilt für sogenannte „Verbraucherprodukte”. Das sind Artikel, die gezielt oder vorhersehbar an Privatpersonen als EndkundInnen abgegeben werden. Diese müssen nicht notwendigerweise dafür bezahlt haben. Sie können sie z. B. auch zusammen mit einer Dienstleistung erhalten.

Die Vorschriften der General Product Safety Regulation schließen gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete (refurbed) Produkte ausdrücklich ein.

Die Regeln der GPSR gelten nicht für:

  • einige Verbraucherprodukte mit erhöhtem Risikofaktor wie Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Tiere, Pflanzenschutzmittel, Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge. Dafür gibt es schon umfassende Sicherheitsregeln. Diese gelten weiterhin.
  • Antiquitäten, denn vernünftigerweise kann niemand erwarten, dass solche alten Stücke den jüngsten EU-Sicherheitsnormen entsprechen.
  • Produkte, die definitiv nicht für private VerbraucherInnen bestimmt sind (wie große Industriemaschinen o. ä.).
  • Produkte, die reparaturbedürftig und funktionsuntüchtig sind, sofern sie im Verkaufsangebot eindeutig als Mängelexemplare gekennzeichnet sind
  • Produkte, die bereits vor dem 13.12.2024 hergestellt und in der EU auf dem Markt waren, sofern sie die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen

Für wen gilt die GPSR?

Die Regeln der Produktsicherheitsverordnung gelten für die gesamte Lieferkette: von der Produktion über Import, Lagerhaltung und Zwischenhandel bis zur Abgabe an die KundInnen. Daran halten müssen sich also:

  • HerstellerInnen, die ein Produkt entweder selbst produzieren oder es entwerfen bzw. herstellen lassen, um es unter ihrem Namen zu vermarkten
  • HändlerInnen, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellen
  • ImporteurInnen, die ein Produkt aus einem Drittland einführen und in der EU in Verkehr bringen
  • Bevollmächtigte, die von HerstellerInnen schriftlich beauftragt wurden
  • ggf. weitere Wirtschaftsakteure, die an der Herstellung, dem Transport oder der Vermarktung von Produkten beteiligt sind

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Welche Pflichten schreibt die GPSR vor?

Alle Wirtschaftakteure entlang der Lieferkette haben darauf zu achten, dass Produkte entsprechend den Sicherheitsanforderungen der EU hergestellt, transportiert und gelagert werden. Stellen sie fest, dass dies nicht der Fall ist, haben sie das umgehend zu korrigieren.

Die Risikobewertung nach der GPSR

Bei der Risikobewertung überlegst du, welche Gefahren von deinem Produkt ausgehen könnten. Gibt es z. B. Kleinteile, die ein Kind verschlucken kann? Wird es heiß oder hat es scharfe Kanten? Wie könnte es falsch verwendet werden und was passiert dann? Diese Überprüfung führst du regelmäßig durch und dokumentierst die Ergebnisse.

Stellst du Risiken fest, gibst du entsprechende Warn- und Sicherheitshinweise. Diese gehören auf oder in die Verpackung. Und sie sind in der Produktbeschreibung im Online-Shop bzw. auf einer Verkaufsplattform anzugeben.

Informationspflichten nach der GPSR

Von besonderem Interesse sind die neuen Informationspflichten der Produktsicherheitsverordnung: Jedes Produktangebot muss eindeutig und gut sichtbar folgende Angaben enthalten:

  • Herstellerangaben: Vor- und Nachname oder Unternehmensname bzw. eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und ein elektronischer Kontakt (wie E-Mail oder Website-Adresse)
  • Produktabbildung: in der Regel ein Foto oder eine Zeichnung
  • Produktidentifikation: Produktbezeichnung, ggf. Modellname, Artikelnummer, Größe, Farbe etc.
  • Warnhinweise und Sicherheitsinformationen: Gefahren, die vom Produkt ausgehen und Hinweise für den sicheren Umgang in den Amtssprachen aller EU-Staaten, in denen das Produkt angeboten wird

Haben HerstellerInnen keinen Sitz in der EU, ist zusätzlich eine innerhalb der EU verantwortliche Person zu nennen (Name, Postanschrift, elektronischer Kontakt).

Wer gilt nach der GPSR als HerstellerIn?

Als HerstellerIn giltst du – klar – wenn du die Produkte, die du verkaufst, nähst, bastelst, anrührst, zimmerst, lötest, zusammenschraubst oder sonst wie selbst herstellst.

Doch du bist im Sinne der Verordnung auch dann HerstellerIn, wenn andere diese Produkte in deinem Auftrag entwerfen oder fertigen. Wesentlich ist, dass du sie unter deinem Namen oder deiner Marke vertreibst.

Ist das der Fall, musst du laut GPSR deine Adresse in den Herstellerangaben nennen.

Hier ein paar Beispiele zum besseren Verständnis:

  • Olivia kauft bedruckte Stoffe aus Indien. Daraus näht sie Handmade-Taschen für Etsy. Da sie nicht den Stoff weiterverkauft, sondern daraus eigene DIY-Produkte fertigt, gilt Olivia als Herstellerin. Sie muss in der Produktbeschreibung ihren eigenen Namen, ihre Postanschrift und einen elektronischen Kontakt angeben.
  • Isabella ist Fashion-InfluencerIn. Nach ihrem eigenen Design lässt sie Fan-T-Shirts in Bangladesh fertigen. Ihre Fans können diese online in Isabellas Web-Shop bestellen. Auch sie gilt als HerstellerIn im Sinne der GPSR. Denn sie hat die Herstellung beauftragt und vertreibt die Shirts unter ihrem Label.
  • Barney hat einen Online-Handel mit Dropshipping aufgezogen: Er bzw. seine GmbH betreibt einen Webshop. Artikel, die seine deutschen KundInnen dort bestellen, werden von einem Fulfillment-Dienstleister aus China bereitgestellt und ausgeliefert. Die GPSR stellt Barney vor Herausforderungen: Er muss die Herstellerangaben für jeden einzelnen Artikel in seinem Webshop einpflegen. Als Händler muss er außerdem sicherstellen, dass die ausländischen Hersteller die Sicherheitsstandards der EU einhalten. Zum Glück hat sein chinesischer Fulfillment-Partner eine Niederlassung in Italien. Diese kann er als verantwortlichen Importeur angeben.
  • Steve ist Motorrad-Fan und bloggt darüber. Von einer bekannten Marke bezieht er Original-Zubehör aus Amerika und verkauft es online in Deutschland. Hersteller ist in seinem Fall die amerikanische Marke. Zusätzlich muss Steve seine eigenen Daten inklusive deutscher Adresse angeben. Denn er importiert die Teile in die EU.

Reicht für die Herstellerangabe gemäß GPSR eine virtuelle Adresse?

Die Beispiele zeigen: Dank der GPSR gibt es jetzt noch viel mehr Bedarf für wirksamen Adress-Schutz. Wer von zuhause aus DIY-Produkte, Fanartikel o. ä. anbietet, will sicher nicht die Privatanschrift öffentlich auf jedem Online-Markplatz wie Etsy, eBay, Amazon etc. sehen. Dann ist Adress-Schutz von Postflex® die Lösung.

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Beim Business-Tarif sind sogar die Herstellerangaben auf Produktverpackungen oder Begleitzetteln inklusive. Im Komfort-Tarif kannst du diese als „Einsatz für weitere Business-Zwecke” günstig dazu buchen.
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Hast du noch Fragen zum Umsetzen der GPSR auf Etsy, eBay, Amazon & Co.? Die IT-Recht Kanzlei München können wir dir wärmstens empfehlen – und tun das hiermit! Denn wir von Postflex® können dir allenfalls Impulse geben, keine Rechtsberatung. Dazu wende dich an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Falls du Fragen zum Adress-Schutz hast, sind wir die Richtigen: Kontaktiere uns!

Bis bald,
Dein Postflex®-Team


Quellen:
https://www.it-recht-kanzlei.de/eu-produktsicherheitsverordnung-gpsr-haendler-informationspflichten.html#abschnitt_137
https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/produktsicherheitsverordnung
https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/general-product-safety-regulation-2023.html

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