13. Jun 2023 Lesezeit: 3 Min.
Als Blogger oder Influencer ein Gewerbe anmelden? Das ist ein komplexes Thema. Ein Blogger kann mit der Zeit zu einem Influencer werden.
Als Blogger oder Influencer ein Gewerbe anmelden? Das ist ein komplexes Thema. Ein Blogger kann zwar mit der Zeit zu einem Influencer werden, aber diese zwei Beschäftigungen sind deutlich voneinander zu trennen. Im Folgenden wollen wir die Unterschiede zwischen Bloggern und Influencern genauer erläutern.
Influencer
Ein Mensch mit einem Social-Media-Profil, der einen sehr hohen Bekanntheitsgrad erreicht, wodurch er seine Follower bei seinen Kaufentscheidungen beeinflusst (von englisch „to influence“), wird als Influencer bezeichnet. Influencer sind grundsätzlich auf Social-Media-Plattformen vertreten, wobei sie vor allem auf Instagram bekannt sind. Ein Influencer braucht aber nicht unbedingt eine hoher Follower-Zahl, denn es gibt durchaus auch Influencer mit einer geringen Reichweite. Laut der Beschreibung von Social-Media-Plattformen werden Influencer anhand der Follower-Anzahl in verschiedene Kategorien eingestuft:
Blogger
Influencer und Blogger benötigen keinen Gewerbeschein. Nach dem § 18 EStG gelten Influencer und Blogger, die künstlerische Videos erstellen oder journalistische Blogbeiträge erstellen, als Freiberufler. Wenn diese aber ihre Web-Inhalte auf einer dauerhaften Gewinnerzielungsabsicht veröffentlichen und für den erstellten Content Geld erhalten, gehen sie laut i.S.d. § 15 EStG einer gewerblichen Tätigkeit nach.
Die Gewerbeanmeldung laut dieser Vorschrift gibt Influencern und Bloggern vorerst eine Möglichkeit der sogenannten Probezeit von drei Monaten. Damit können sie herausfinden, ob sie mit ihrer Tätigkeit tatsächlich wirtschaftliche Vorteile erlangen. Die Gewerbeanmeldung ist erst nach dieser Probezeit erforderlich und damit gelten die folgenden Steuerpflichten.
Folgende Steuerarten kommen für Influencer und Blogger üblicherweise in Betracht:
Die Einkommenssteuer
Erzielte Einkommen aus einem Gewerbe unterliegen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Einkommenssteuer. Influencer und Blogger müssen aber gem. § 56 EStDV nur dann eine Einkommenssteuererklärung abgeben, wenn das Einkommen höher als der Grundfreibetrag i.H.v. 10.908 EUR ist. Achtung: Bei sonstigen Einkünften, die man nicht aus einer selbstständigen Arbeit erhält, darf der Freibetrag 410 EUR nicht übersteigen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Die Umsatzsteuer
Einkünfte der Influencer und Blogger unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Sie müssen aber erst dann eine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben, wenn der Umsatz im letzten Jahr den Betrag von 22.200 EUR überstiegen hat und im laufenden Jahr den Betrag von 50.000 EUR (Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 Abs.1 S. 2 UStG) nicht übersteigen wird. Wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, muss jeden Monat die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und abgegeben werden, indem man den monatlichen Umsatz erklärt.
Die Gewerbesteuer
Gewerbetreibende müssen nur dann Gewerbesteuer zahlen, wenn der Gewinn die Freigrenze von 24.500 EUR übersteigt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).