Impressum: Was muss rein - und in welcher Sprache?

08. Nov 2023 4 Min

Impressum: Was muss rein - und in welcher Sprache?
Impressum: Was muss rein - und in welcher Sprache?

Dank moderner Technologie können Online-Händler ihre Produkte von Deutschland aus weltweit verkaufen oder umgekehrt aus dem Ausland Kunden in Deutschland und anderen Ländern beliefern. Allerdings ist vielen nicht klar, welche rechtlichen Konsequenzen dies für ihre Texte hat, insbesondere für das Impressum des Webshops.

Je nach Umständen kann es zu verschiedenen Konstellationen bzw. Kombinationen von Pflichtangaben und Sprache im Impressum einer Online-Präsenz kommen. Genauere Informationen dazu gibt es im verlinkten Artikel der IT-Recht Kanzlei München.

Interessant ist: Es ist nicht automatisch erforderlich, dass die Angaben im Impressum immer in der Amtssprache des Landes gemacht werden müssen, in dem der Anbieter eines bestimmten Telemediums (wie zum Beispiel eines Webshops, Blogs, einer App oder einer Amazon-, Ebay- oder Etsy-Präsenz oder sonstigen Online-Präsenz) seinen Sitz hat oder dessen Gesetze ihm vorschreiben, welche Angaben im Impressum gemacht werden müssen.

Woraus folgt die Impressumspflicht in anderen (EU-)Staaten?

Die Pflicht zur Vorhaltung eines Impressums nach § 5 TMG geht zurück auf Art. 5. Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ oder auch „E-Commerce-Richtlinie“), die von sämtlichen EU-Mitgliedstaaten in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden musste. Somit gibt es in der gesamten EU grundsätzlich einen einheitlichen Rechtsrahmen mit im Wesentlichen auch einheitlichen Regelungen - dennoch kann es in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten im Detail aber Unterschiede geben.

Allgemein gilt hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben für Impressen für Telemedien wie Online-Präsenzen nach Art. 3 der E-Commerce-Richtlinie das sog. Herkunftslandprinzip, wonach grundsätzlich nur die Vorschriften des Staates maßgeblich sind, in welchem der Anbieter einer Online-Präsenz seinen Sitz hat. Demnach müsste ein Anbieter mit Sitz in Spanien an sich nur die Vorgaben des spanischen Rechts hinsichtlich der Angaben im Impressum beachten. Allerdings gibt es hierzu Ausnahmen.

Im Artikel der IT-Recht-Kanzlei wird ausführlich geklärt, warum muss nach dem Herkunftslandprinzip nicht jeder Anbieter einfach nur die (Telemedien-) Gesetze seines Sitzstaates beachten muss. Ein wichtiger Indikator ist die Wahl der Sprache, in der eine Online-Präsenz gehalten ist, jedenfalls wenn es sich um eine Sprache handelt, die im Wesentlichen in einem ganz bestimmten Land Amtssprache ist bzw. gesprochen wird.

Im verlinkten Artikel klärt der Autor zudem darüber auf, welche Pflichtinhalte in ein Impressum müssen, wenn die Online-Präsenz auf einen anderen Staat ausgerichtet ist.

Soviel vorab: Unabhängig davon, ob der Anbieter einer Online-Präsenz seinen Sitz in Deutschland hat und/ oder die Online-Präsenz auf Nutzer in Deutschland ausgerichtet ist, z.B. weil die Online-Präsenz in deutscher Sprache gehalten ist und weitere Kriterien auf Deutschland hindeuten, sollten betroffene Anbieter stets - zumindest auch - ein Impressum vorhalten, das die Pflichtangaben nach § 5 TMG enthält.

Tipp: Zu diesen Inhalten empfehlen wir unseren Blogartikel: Was muss in jedes Impressum und warum?

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Sitz im Ausland: Welche Sprache im Impressum?

Die Wahl der Sprache des Impressums sollte auf der Zielgruppe des Online-Handels basieren. In der Regel sollten die Inhalte des Impressums in der Sprache der Website zur Verfügung stehen. Für Online-Händler, die ihre Waren oder Dienstleistungen in Deutschland anbieten, sollte das Impressum daher mindestens in deutscher Sprache veröffentlicht werden. Bei einem internationalen Angebot kann es sinnvoll sein, das Impressum zusätzlich in Englisch oder einer anderen geeigneten Sprache bereitzustellen.

Es ist auf jeden Fall sinnvoll, sich genauer mit den jeweiligen Gesetzesvorgaben hinsichtlich der Impressumspflicht im oder aus dem Ausland heraus für den deutschen Market auseinander zu setzen, denn Verstöße gegen die Impressumspflicht können zu Abmahnungen und möglicherweise zu gerichtlichen Verfahren führen.

Tipp: Wir empfehlen, sich rechtlich abzusichern und gegebenenfalls fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um alle Anforderungen der Impressumspflicht zu erfüllen.

Quelle: Impressum: Was muss rein - und in welcher Sprache?; Autor: Dr. Daniel S. Huber, Rechtsanwalt
https://www.it-recht-kanzlei.de/rechtssicheres-impressum-internationaler-webshop-sprache-anwendbares-recht.html

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