30. Mär 2023 Lesezeit: 3 Min.
Wer muss die LUCID Nummer beantragen? Wie funktioniert die Registrierung? Alle wichtigen Informationen zum LUCID Verpackungsregister auf einen Blick.
In ganz Europa gilt für Verpackungen, dass der Hersteller eines Produkts auch für die Verpackung die Produktverantwortung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernimmt. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt über das Verpackungsgesetz (VerpackG), welches erst im Juli 2021 novelliert in Kraft trat und deshalb viele Fragen aufwirft. Die wichtigsten Eckpunkte rund um das Gesetz und Fragen rund um die sog. LUCID-Nummer sollen deshalb hier für euch noch einmal zusammengefasst und beantwortet werden.
Aber bitte beachte: Wir sind keine Rechtsanwälte. Daher dürfen wir dir an dieser Stelle auch keine Rechtsberatung geben. Wenn du also noch Fragen hast, die sich durch diesen Beitrag nicht beantworten lassen, so wende dich besser an eine Anwaltskanzlei.
Bei der LUCID-Nummer (auch EPR-Nummer) handelt es sich um eine individuelle Registrierungsnummer, die Unternehmen von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erhalten, wenn sie sich dort in der Datenbank (LUCID Verpackungsregister) anmelden.
Doch wofür benötigt man diese Nummer? Inverkehrbringer von Verpackungen benötigen die Nummer, um sich damit bei einem dualen System zu registrieren. Zudem ist die LUCID-Nummer – zusammen mit den Stammdaten der registrierten Firmen – öffentlich einsehbar.
Das Verpackungsgesetz gilt für all diejenigen, die gewerbsmäßig handeln und in Deutschland Verpackungen erstmalig in Verkehr bringen. Pflichten können sich nicht nur für Online-, Marktplatz- und stationäre Händler ergeben, sondern auch für Produzenten, Importeure und Zwischenhändler. Du musst dich dann als Hersteller dieser Verpackungen beim Verpackungsregister LUCID registrieren. Seit dem 1. Juli 2022 gilt das für alle Verpackungen, so neuerdings auch für Transportverpackungen. Wer genau wissen will, ob er sich nun an das Verpackungsgesetz halten muss, sich allerdings noch unsicher ist, kann bei der ZSVR nachfragen, diese stellt auch weitergehende Definitionen und Kataloge zur Verfügung.
Angegeben werden muss die LUCID-Nummer nicht im Impressum. Online-Händler müssen diese daher auch nicht angeben. Davon abgesehen sind Online-Händler jedoch verpflichtet, die Nummer bei Anbietern von Online-Portalen wie Ebay, Amazon etc. anzugeben. Die Betreiber solcher elektronischen Marktplätze müssen seit dem 01.07.2022 sicherstellen, dass auf ihren Marktplätzen nur solche Waren angeboten werden, deren Verkäufer eine ordnungsgemäße Registrierung und Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz nachweisen können.
Wird gegen diese Pflicht verstoßen, muss der Marktplatzbetreiber die entsprechenden Angebote vom Handel ausschließen. Um dieser Pflicht nachkommen zu können, sichern sich die Marktplatz-Betreiber entsprechend ab und verlangen proaktiv von jedem Händler, seine Registrierungsnummer im Verpackungsregister („LUCID-Nummer“) in den Verkäuferdaten zu hinterlegen bzw. dem Marktplatz anderweitig mitzuteilen. Teilweise läuft die Abfrage auch unter dem Titel „EPR-Vorgaben“ oder „EPR-Nummer“.
Anhand der LUCID-Nummer kann der Betreiber prüfen, ob der Händler seinen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nachkommt. Die Marktplatzbetreiber werden dies jedoch nicht nur einmalig bei der erstmaligen Angabe der LUCID-Nummer überprüfen, sondern fortan laufend. Hierzu können diese auf eine entsprechende Schnittstelle zum Register LUCID zugreifen, um zu wissen, was sich beim jeweiligen Händler eventuell geändert hat.
Die Registrierung im LUCID Verpackungsregister kann online ganz einfach und bequem auf der Homepage der ZSVR vorgenommen werden. Zuerst erstellt der Erstinverkehrbringer dafür ein Login, bei dem folgende Angaben abgefragt werden:
• Name des Herstellers
• Adresse und Kontaktdaten
• UST-ID (national und europäisch)
• Markenname
• Verantwortliche Person
• Nationale Kennnummer
• Beteiligungserklärung zum Dualen System
• Erklärung zur eigenständigen Abgabe des Antrages
• Erklärung zur Wahrheit der Angaben.
Daraufhin erhält der Produzent eine LUCID Registrierungsnummer, welche an das Duale System übermittelt werden muss. Das LUCID Verpackungsregister setzt auf Transparenz – jeder Produzent wird öffentlich gelistet und ist so für jeden öffentlich einsehbar. Das soll Verstöße gegen das Verpackungsgesetz verhindern. Die öffentliche Einsehbarkeit ist vereinzelt jedoch auch von Nachteil, denn sollte der Händler die Nummer nicht beantragt haben, riskiert dieser eine Abmahnung sowie die Sperrung des Accounts. Zudem begeht der Händler eine Ordnungswidrigkeit, die bis zu 200.000 € kosten kann.
Die Registrierung, die Datenmeldungen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten der Zentrale Stelle Verpackungsregister sind für die Hersteller völlig kostenfrei. Die Finanzierung der ZSVR erfolgt ausschließlich durch die genehmigten Systeme und Branchenlösungen. Hiervon unabhängig fallen für die Hersteller von Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht Kosten für die Beteiligung bei dem/den ausgewählten System/en, also Beteiligungsentgelte für die Entsorgung und das Recycling dieser Verpackungen, an.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen:
Einwegverpackungen aus
• Kunststoff (z. B. Plastiktüten)
• Metall (z. B. Konservendosen)
• Verbundmaterialien (Tetra Pak)
• sowie Papier und Kartonverpackungen, die nicht ausschließlich aus Papier bestehen (z. B. Getränkekartons)
Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen:
• Mehrwegverpackungen wie Glasflaschen oder Mehrweg-PET-Flaschen
• Verpackungen, die ausschließlich aus Papier bestehen
• Verpackungen, die ausschließlich zu Lagerung von Waren dienen (z. B. Holzkisten)