Dürfen mehrere Personen im Impressum stehen?

13. Apr 2023 Lesezeit: 1 Min.

Dürfen mehrere Personen im Impressum stehen?
Dürfen mehrere Personen im Impressum stehen?

Es gibt einige Fälle, in denen mehrere Personen im Impressum stehen sollten. Das gilt zum Beispiel für die Homepage von juristischen Personen.

Es gibt einige Fälle, in denen mehrere Personen im Impressum stehen sollten, sogar müssen: Wichtig ist dies vor allem in den Fällen, in denen die Homepage von juristischen Personen und Personengesellschaften wie etwa einer GmbH, OHG, KG, AG oder GbR betrieben wird. Da eine solche Gesellschaft nämlich als solche keine „echte Person“ ist, muss es hier einen oder mehrere vertretungsberechtige Personen geben. Der Name des Vertretungsberechtigten ist dann zusätzlich zu der vollständigen Firmenbezeichnung und der Kennzeichnung der Gesellschaftsform anzugeben. Hierzu folgendes Beispiel:

  • Mustermann OHG, vertreten durch die Gesellschafter Max Mustermann und Martina Musterfrau

Ein weiterer Sonderfall, bei dem mehrere Verantwortliche benannt werden müssen, stellt die sog. umfassende Impressumspflicht dar. Diese Form der Impressumspflicht trifft diejenigen, die Telemedien mit „journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“ betreiben. Doch was genau bedeutet das und wo finden sich gesetzliche Regelungen hierzu?

Einfach erklärt betrifft dies Online-Zeitungen und News-Dienste, sprich jegliche Plattformen, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen. Unsicherheiten bestehen allerdings bei Blog-Beiträgen: Ob diese immer zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen, lässt sich in jedem Fall diskutieren. Wer allerdings auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vorsichtshalber auch hier an die Anforderungen der umfassenden Impressumspflicht halten. Websites, die beispielsweise rein wissenschaftlicher Natur sind, fallen allerdings nicht unter diese Pflicht. Für die umfassende Impressumspflicht gelten zusätzlich zum § 5 Telemediengesetz die Anforderungen aus § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags. Zusätzlich zu den Angaben des „einfachen“ Impressums müssen, wenn in periodischer Folge Texte verbreitet werden, bei mehreren Verantwortlichen gekennzeichnet werden, wer für welchen Teil des Angebots genau Verantwortlich ist. Allerdings gelten auch für diejenigen, die als Verantwortliche aufgeführt werden, strengere Voraussetzungen. Als Verantwortlicher darf nämlich nur benannt werden, wer

1. Seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat
2. Nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. Voll geschäftsfähig ist und
4. Unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Bitte beachte: Wir sind keine Rechtsanwälte. Daher dürfen wir dir an dieser Stelle auch keine Rechtsberatung geben. Wenn du also noch Fragen hast, die sich durch diesen Beitrag nicht beantworten lassen, so wende dich besser an eine Anwaltskanzlei.

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