04. Nov 2022 Lesezeit: 4 Min.
Bei der Anmeldung eines Gewerbes gibt es einige Aspekte, die berücksichtigt werden müssen. Vor allem Blogger, Influencer und Betreiber eines Internetforums stellen sich häufig die Frage: Muss ich überhaupt ein Gewerbe anmelden? Die Antwort darauf hängt von verschiedenen Faktoren ab, die unter anderem in diesem Beitrag erläutert werden sollen. Außerdem geben wir euch eine Antwort darauf, welche Anschrift für die Gewerbeanmeldung und den Eintrag im Handelsregister verwendet werden kann.
Ein kleiner Disclaimer vorab: Da wir keine Anwälte sind, dürfen wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung geben. Wende dich im Zweifel immer an einen Anwalt.
Du betreibst beispielsweise einen Blog oder ein Forum, bist dir aber nicht sicher, ob du ein Gewerbe anmelden musst? Dann frage dich zunächst, ob du damit Geld verdienen möchtest oder nicht. Falls du dies ganz klar mit Ja beantworten kannst, musst du ein Gewerbe anmelden. Wenn du dir unsicher bist, auf deinem Blog oder in deinem Forum aber Werbung eingeblendet wird, solltest du ebenfalls ein Gewerbe anmelden. Aus diesen Faktoren ergibt sich nämlich die Unterscheidung zwischen einer freiberuflichen oder einer gewerblichen Tätigkeit. Als Blogger, Influencer oder Forumsbetreiber meldest du im Regelfall ein Einzelunternehmen an. Wird ein Gewerbe nicht ordnungsgemäß angemeldet, fällt laut § 146 der Gewerbeordnung ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro an.
Bei der Gewerbeanmeldung handelt es sich grundsätzlich um einen bürokratischen Vorgang, bei dem ein Gewerbe bei der zuständigen Behöre registriert wird. Dabei wird zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit erfüllt werden. Für die Anmeldung muss das entsprechende Formular angefordert bzw. heruntergeladen werden. In den meisten Fällen stellen die Gewerbeämter diese online zum Download zur Verfügung. Anschließend muss dieses Formular wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Gefordert werden folgende Angaben:
• Angaben zu deiner Person (Name, Wohnort, Geburtsdatum, …)
• Der Name des Unternehmens
• Rechtsform (z.B. Einzelunternehmen oder GmbH)
• Angaben zur geplanten Tätigkeit
• Adresse des Unternehmens
• Ort und Nummer des Handelsregistereintrags
Worauf wir an dieser Stelle näher eingehen wollen, ist die Angabe der Adresse des Unternehmens. Ist es hier erlaubt, die Adresse eines virtuellen Büros anzugeben?
Grundsätzlich gilt für die Unternehmensadresse, genau wie auch für die Adresse im Impressum, dass sie ladungsfähig sein muss. Was genau das bedeutet, kannst du in unserem Artikel zur ladungsfähigen Adresse nachlesen. Kurz gesagt, heißt es, dass du stets unter dieser Adresse zu erreichen sein musst.
Die Geschäftsadresse kann dazu beitragen, dem Kunden einen positiven Eindruck zu vermitteln und damit Vertrauen zu erwecken. Die Angabe einer Privatadresse wirkt eher unseriös. Aber nicht nur aus Image-Gründen ist eine seriöse Geschäftsadresse von Vorteil. Die Geschäftsadresse wird nicht nur im Impressum oder bei der Gewerbeanmeldung aufgeführt, sondern auch im Handelsregister.
Im Handelsregister werden Informationen über die wesentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse wie Jahresabschlüsse und Bilanzen von Unternehmen bereitgestellt. Es handelt sich dabei um ein öffentliches Verzeichnis, das für jeden einsehbar ist. Die Eintragung im Handelsregister erfolgt ausschließlich in elektronischer Form und muss beim zuständigen Amtsgericht angemeldet werden.
Zur Eintragung verpflichtet sind ausschließlich Kaufleute – freiberuflich Tätige können sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen. Die Eintragung im Handelsregister hat Vorteile, denn sie schützt und kontrolliert, denn das Registerrecht ist dazu verpflichtet, Anmeldungen im Handelsregister zu überprüfen. Außerdem dürfen Unternehmen nur unter ihrem Firmennamen im Geschäftsverkehr agieren, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind. Damit wir also auch der Firmenname geschützt.
In die Anmeldung eines Unternehmens im Handelsregister gehört die korrekte Geschäftsadresse. Diese muss sich im Inland befinden und Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort beinhalten. Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist am 01.11.2008 in Kraft getreten und sieht vor, dass die inländische Geschäftsadresse stets aktuell zu halten ist, damit Gläubiger ihre Schuldner erreichen können.
Die Angabe einer aktuellen Geschäftsadresse ist also besonders wichtig, damit eine potentielle Klage die Gesellschaft erreichen kann. Wenn eine Klage nicht zugestellt werden kann, besteht die Möglichkeit eines Vollstreckungsurteils. Bei der Adresse im Handelsregister muss es sich um eine Geschäftsadresse handeln, die folgende Kriterien erfüllt:
• Sie muss ladungsfähig sein,
• Sie muss aktuell sein und
• sie sich im Inland befinden,
• die Aufbewahrung geschäftlicher Dokumente muss möglich sein
• und es muss ein Büroarbeitsplatz vorhanden sein
Um eine Adresse im Handelsregister eintragen lassen zu können, muss die Möglichkeit bestehen, am angegebenen Ort einen Büroarbeitsplatz zu nutzen. Dieser muss nicht zwangsläufig auch genutzt werden, aber er muss eben zur Verfügung stehen, um einen Firmensitz anmelden zu können. Außerdem muss dieser Arbeitsplatz die Möglichkeit bieten, geschäftliche Dokumente aufzubewahren. Für die Eintragung im Handelsregister reicht eine ladungsfähige Adresse also nicht aus. Es ist dennoch erlaubt, ein virtuelles Büro als Firmensitz anzumelden, sofern die genannten Kriterien erfüllt sind. Der Firmensitz sollte grundsätzlich ein professionelles Arbeitsumfeld darstellen, an dem auch Vorstellungs- Kunden- und Investorengespräche stattfinden können.
Unternehmen können über mehrere Geschäftsadressen an unterschiedlichen Standorten verfügen, jedoch nur einen Firmensitz haben. Der Firmensitz wird beim Gewerbeamt gemeldet und im Handelsregister eingetragen. Es handelt sich dabei um die offizielle Adresse eines Unternehmens. Darüber hinaus stellt ein Firmensitz den so genannten Gerichtsstand dar.
Häufig werden wir gefragt, ob die ladungsfähige Adresse im Impressum mit der Geschäftsadresse übereinstimmen muss. Das ist nicht der Fall, da ein Unternehmen– wie bereits angemerkt – über mehrere Geschäftsadressen verfügen kann. Im Impressum muss lediglich eine ladungsfähige Adresse aufgeführt werden. Ist ein Firmensitz vorhanden, sollte dieser im Impressum aufgeführt werden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Für die Anmeldung eines Gewerbes und die Eintragung eines Firmensitzes im Handelsregister gelten unterschiedliche Kriterien. In beiden Fällen ist jedoch oberstes Gebot: Die Anschrift muss ladungsfähig und auf dem aktuellen Stand sein. Steht ein Umzug bevor, müssen sämtliche Stellen darüber informiert werden. Dazu gehören unter anderem:
• das Gewerbeamt
• der Sozialversicherungsträger
• das Finanzamt
• die Berufsgenossenschaft
• Banken und Versicherungen
Bei einem Umzug muss außerdem beachtet werden, in welchem Registerbezirk sich die neue Geschäftsadresse befindet. Bleibt dieses gleich, so muss hier lediglich die neue Anschrift angegeben werden. Ändert sich der Bezirk, muss die Adresse in notariell beglaubigter Form beim neuen Registergericht eingereicht werden. Wie du siehst: Es handelt sich um ein äußerst komplexes Thema. Wir hoffen dennoch, etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben!